Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
09.04.1965 bis 30.11.1990 — BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.12.1990 § → § BGBl. Nr. 656/1990
Art. 609.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

09.04.1965BGBl. Nr. 72/1965

Außerkrafttretensdatum

30.11.1990danach: BGBl. Nr. 656/1990

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 Meter von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen Grundstücke sowie die sonst daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung durchzuführen. Kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, so ist ihnen deren Erfüllung von der zuständigen Behörde vorzuschreiben und die Vorschreibung nötigenfalls zwangsweise zu vollstrecken.
  3. Absatz 3,Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragschließenden Staaten werden einander über solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006453

alte Dokumentnummer

N1196512411P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A6/NOR12006453