Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 656/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.12.1990 § → § BGBl. Nr. 656/1990
Art. 609.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1990,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 656/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von einem Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von einem Meter von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die nach Absatz 1 erforderlichen Arbeiten zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 auf dem Gebiet eines Vertragsschließenden Staates entstanden sind, richtet sich nach dem Recht dieses Vertragsschließenden Staates. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Staaten werden einander über solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12013391

alte Dokumentnummer

N1199013770J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A6/NOR12013391