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Art. 7

Fassungen
ab 09.04.1965 — BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute09.04.1965 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

09.04.1965BGBl. Nr. 72/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Zur Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze dürfen in den in Artikel 6 genannten Gebietsteilen keine Baulichkeiten, Betriebe oder Einfriedungen errichtet werden, es sei denn, daß sie dem öffentlichen Verkehr oder der Grenzabfertigung dienen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe so lange keine Anwendung, als diese nicht verfallen oder völlig zerstört sind oder aufgelassen werden.

Schlagworte

Bauverbot

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006454

alte Dokumentnummer

N1196512412P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A7/NOR12006454