Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1965Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Die Eigentümer der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Bergwerke, Brücken und sonstigen Bauwerke sowie die sonst hieran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die erforderlichen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten, insbesondere das Setzen oder Anbringen von Grenzzeichen, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Schlagworte
Vermessungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006457
Alte Dokumentnummer
N1196512415P