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Art. 10

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 656/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.12.1990 § → § BGBl. Nr. 656/1990
Art. 1009.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1990,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 656/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Brücken, Tunnel, Bauwerke oder sonstigen ober- und unterirdischen Anlagen sowie die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen und das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze sind öffentliche und private Interessen soweit wie möglich zu schonen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind über den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf dem Gebiet eines Vertragsschließenden Staates entstanden sind, richtet sich nach dem Recht dieses Vertragsschließenden Staates. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen.

Schlagworte

Vermessungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12013393

Alte Dokumentnummer

N1199013772J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A10/NOR12013393