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Art. 11

Fassungen
ab 01.03.2006 — BGBl. III Nr. 63/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 63/2006
Art. 1109.04.196528.02.2006 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2006,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 63/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Vertragschließenden Staaten werden anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 9) in jenen Teilen der Staatsgrenze, in denen die Grenzlinie auf dem Wasser oder am Ufer verläuft, auch den Verlauf der Grenzlinie überprüfen. Soweit dabei festgestellt wird, daß sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten Überprüfung infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat oder daß frühere Wassergrenzabschnitte zu Landgrenzabschnitten geworden sind, sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 21) zu verfassen.
  2. Absatz 2,Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes oder in anderen begründeten Fällen kann auch außerhalb der periodischen Überprüfung jeder Vertragsschließende Staat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.

Schlagworte

Grenzabschnitt, Skizze

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR40078828

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A11/NOR40078828