Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1965 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/2006Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Vertragschließenden Staaten werden anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 9) in jenen Teilen der Staatsgrenze, in denen die Grenzlinie auf dem Wasser oder am Ufer verläuft, auch den Verlauf der Grenzlinie überprüfen. Soweit dabei festgestellt wird, daß sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten Überprüfung infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat oder daß frühere Wassergrenzabschnitte zu Landgrenzabschnitten geworden sind, sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 21) zu verfassen.
(2)Absatz 2,Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes oder in anderen begründeten Fällen kann auch außerhalb der periodischen Überprüfung jeder Vertragsschließende Staat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.
Schlagworte
Grenzabschnitt, Skizze
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR40078828