Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1965Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Im Falle einer Erneuerung der dreiseitigen Grenzsteine auf den Dreiländergrenzpunkten werden sich die Vertragschließenden Staaten mit dem daran beteiligten dritten Staat zu diesem Zweck ins Einvernehmen setzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006459
alte Dokumentnummer
N1196512417P