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Art. 13

Fassungen
ab 09.04.1965 — BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute09.04.1965 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

09.04.1965BGBl. Nr. 72/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 13

Falls in einem Grenzabschnitt, für dessen Instandhaltung der eine der Vertragschließenden Staaten verantwortlich ist (Artikel 9), ein Staatsangehöriger des anderen Vertragschließenden Staates ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, wird dieser Vertragschließende Staat die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung des Grenzzeichens dem für die Instandhaltung verantwortlichen Vertragschließenden Staat ersetzen; hiedurch wird ein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des zum Kostenersatz verpflichteten Vertragschließenden Staates bestehender Ersatz- oder Rückgriffsanspruch gegen einen Dritten nicht berührt.

Schlagworte

Beschädigung, Vernichtung, Ersatzanspruch, Schadenersatz, Regreß

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006460

alte Dokumentnummer

N1196512418P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A13/NOR12006460