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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.2006 — BGBl. III Nr. 63/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute01.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 63/2006
Art. 901.12.199028.02.2006 § → § BGBl. Nr. 656/1990
Art. 909.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2006,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 63/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

KAPITEL römisch drei
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 9

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Staat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
    1. Litera a
      die Republik Österreich für die Unterabschnitte A römisch zwei, A römisch vier, A römisch sechs, B römisch zwei, B römisch vier, B römisch sechs, C römisch eins, C römisch zwei und C römisch sechs
    2. Litera b
      die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte A römisch drei, A römisch fünf, B römisch eins, B römisch drei, B römisch fünf, C römisch drei, C römisch vier und C römisch fünf.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen können auch uniformierte Militärpersonen sein.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden Staates besitzen, der sie beistellt.
  5. Absatz 5,Die für die Vermessung der gemeinsamen Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung der Staatsgrenze verwendeten Personen unbehindert in gleichem Maße benützt werden.
  6. Absatz 6,Die Vertragschließenden Staaten werden alle acht Jahre eine periodische Überprüfung, welche erforderlichenfalls die Instandsetzung sowie Erneuerung der Grenzzeichen beinhaltet, durchführen. Die Zeitspanne von acht Jahren ist jeweils vom Beginn der vorhergehenden periodischen Überprüfung an zu rechnen.
  7. Absatz 7,Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Hiebei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.

Schlagworte

Triangulierungspunkt, Personal, Waffen, Instandhaltung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR40078827

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A9/NOR40078827