Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.12.1990 bis 28.02.2006 — BGBl. Nr. 656/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute01.03.2006 § → § BGBl. III Nr. 63/2006
Art. 901.12.199028.02.2006 § → § BGBl. Nr. 656/1990
Art. 909.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1990,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 656/1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006danach: BGBl. III Nr. 63/2006

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

KAPITEL römisch drei
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 9

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Staat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:
    1. Litera a
      die Republik Österreich für die Unterabschnitte A römisch zwei, A römisch vier, A römisch sechs, B römisch zwei, B römisch vier, B römisch sechs, C römisch eins, C römisch zwei und C römisch sechs
    2. Litera b
      die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte A römisch drei, A römisch fünf, B römisch eins, B römisch drei, B römisch fünf, C römisch drei, C römisch vier und C römisch fünf.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen können auch uniformierte Militärpersonen sein.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden Staates besitzen, der sie beistellt.
  5. Absatz 5,Die für die Vermessung der gemeinsamen Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung der Staatsgrenze verwendeten Personen unbehindert in gleichem Maße benützt werden.
  6. Absatz 6,Die Vertragsschließenden Staaten werden alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle, die Instandsetzung sowie erforderlichenfalls Erneuerung der Grenzzeichen durchführen. Die Zeitspanne von sechs Jahren wird jeweils von Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle an gerechnet.

Schlagworte

Triangulierungspunkt, Personal, Waffen, Instandhaltung

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12013392

alte Dokumentnummer

N1199013771J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A9/NOR12013392