Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1965Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragschließenden Staaten versehen die in Artikel 9 und in Artikel 15 genannten Personen sowie die Mitglieder der gemischten technischen Gruppen (Artikel 23) mit einem Grenzübertrittsausweis (Anlage A beziehungsweise B (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.)). Dieser Ausweis ist in deutscher und ungarischer Sprache auszustellen und von dem anderen Vertragschließenden Staat zu vidieren. Der Ausweis wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt; seine Gültigkeitsdauer kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Vidierung des anderen Vertragschließenden Staates.Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragschließenden Staaten versehen die in Artikel 9 und in Artikel 15 genannten Personen sowie die Mitglieder der gemischten technischen Gruppen (Artikel 23) mit einem Grenzübertrittsausweis (Anlage A beziehungsweise B Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.)). Dieser Ausweis ist in deutscher und ungarischer Sprache auszustellen und von dem anderen Vertragschließenden Staat zu vidieren. Der Ausweis wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt; seine Gültigkeitsdauer kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Vidierung des anderen Vertragschließenden Staates.
(2)Absatz 2,Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb des von der Gemischten Kommission zur Bearbeitung bestimmten Grenzunterabschnittes überall zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in einer Tiefe von mehr als 2,5 Meter nur in Anwesenheit eines Grenzorganes oder einer von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde hiezu beauftragten Militärperson des anderen Vertragschließenden Staates betreten.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006471
alte Dokumentnummer
N1196512429P