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Art. 24

Fassungen
09.04.1965 bis 30.11.1990 — BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2401.03.200620.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 63/2006 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017
Art. 2401.12.199028.02.2006 § → § BGBl. Nr. 656/1990
Art. 2409.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

09.04.1965BGBl. Nr. 72/1965

Außerkrafttretensdatum

30.11.1990danach: BGBl. Nr. 656/1990

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragschließenden Staaten versehen die in Artikel 9 und in Artikel 15 genannten Personen sowie die Mitglieder der gemischten technischen Gruppen (Artikel 23) mit einem Grenzübertrittsausweis (Anlage A beziehungsweise B Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.)). Dieser Ausweis ist in deutscher und ungarischer Sprache auszustellen und von dem anderen Vertragschließenden Staat zu vidieren. Der Ausweis wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt; seine Gültigkeitsdauer kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Vidierung des anderen Vertragschließenden Staates.
  2. Absatz 2,Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb des von der Gemischten Kommission zur Bearbeitung bestimmten Grenzunterabschnittes überall zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in einer Tiefe von mehr als 2,5 Meter nur in Anwesenheit eines Grenzorganes oder einer von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde hiezu beauftragten Militärperson des anderen Vertragschließenden Staates betreten.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006471

alte Dokumentnummer

N1196512429P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A24/NOR12006471