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Art. 24

Fassungen
01.12.1990 bis 28.02.2006 — BGBl. Nr. 656/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2401.03.200620.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 63/2006 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017
Art. 2401.12.199028.02.2006 § → § BGBl. Nr. 656/1990
Art. 2409.04.196530.11.1990 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1990,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 656/1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006danach: BGBl. III Nr. 63/2006

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsschließenden Staaten versehen die in Artikel 9 und in Artikel 15 genannten Personen sowie die Mitglieder der gemischten technischen Gruppen (Artikel 23) mit einem Grenzübertrittsausweis (Anlage A beziehungsweise B)(Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar). Dieser Ausweis ist in deutscher und ungarischer Sprache auszustellen und von dem anderen Vertragsschließenden Staat zu vidieren. Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt; die Gültigkeitsdauer kann einmal bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Vidierung des anderen Vertragsschließenden Staates.
  2. Absatz 2,Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb des von der Gemischten Kommission zur Bearbeitung bestimmten Grenzunterabschnittes überall zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsschließenden Staates in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsschließenden Staates in einer Tiefe von mehr als zehn Metern nur in Anwesenheit eines Grenzorgans oder eines von der zuständigen Verwaltungsbehörde hiezu beauftragten Vertreters des anderen Vertragsschließenden Staates betreten.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12013395

Alte Dokumentnummer

N1199013774J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A24/NOR12013395