Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
01.11.1993 bis 31.01.2012 — BGBl. Nr. 585/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 36 heute01.02.2012 § → § BGBl. III Nr. 176/2011
Art. 3601.11.199331.01.2012 BGBl. Nr. 585/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 585/1976

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012danach: BGBl. III Nr. 176/2011

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 36

  1. Absatz eins,Material, das für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages vom Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingebracht und für diesen Zweck verwendet wird, ist von allen Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren befreit und unterliegt keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
  2. Absatz 2,Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), die für die Durchführung dieser Arbeiten vorübergehend eingebracht werden, bleiben frei von allen Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren sowie von der Leistung einer Sicherstellung hiefür. Nach Beendigung der Arbeiten sind diese Fahrzeuge und Geräte so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, in das Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, aus dem sie eingebracht worden sind, rückzuführen. Für die nicht rückgeführten Gegenstände sind die oben angeführten Abgaben und Gebühren zu entrichten. Gegenstände, die wegen völliger Abnützung unbrauchbar geworden oder die untergegangen sind und aus diesem Grund nicht rückgeführt werden, werden abgabenfrei und gebührenfrei belassen. Die in diesem Absatz genannten Gegenstände unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten sichern einander für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände eine erleichterte und gebührenfreie Zollabfertigung und Überwachung zu; hiebei kann von der Ausstellung von ansonsten vorgeschriebenen zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.
  4. Absatz 4,Die Inhaber der im Artikel 33 genannten Ausweise dürfen das zu ihrem persönlichen Gebrauch erforderliche Reisegut einschließlich Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren frei von Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen mitführen.
  5. Absatz 5,Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, die in einem Vertragsstaat zugelassen und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages im anderen Vertragsstaat vorübergehend eingebracht sind, unterliegen für die Dauer der vorübergehenden Einbringung nicht der Kraftfahrzeugsteuer dieses anderen Staates. Die mit diesen Kraftfahrzeugen im anderen Staat durchgeführten Beförderungen unterliegen dort nicht der Besteuerung.

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung, Abgabe, Steuer, Import, Export

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10000423

Dokumentnummer

NOR12006723

Alte Dokumentnummer

N1196615012A