Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 176/2011Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 36
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 176/2011)Anmerkung, Absatz eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2011,)
(5)Absatz 5,Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, die in einem Vertragsstaat zugelassen und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages im anderen Vertragsstaat vorübergehend eingebracht sind, unterliegen für die Dauer der vorübergehenden Einbringung nicht der Kraftfahrzeugsteuer dieses anderen Staates. Die mit diesen Kraftfahrzeugen im anderen Staat durchgeführten Beförderungen unterliegen dort nicht der Besteuerung.
Schlagworte
Einfuhrbeschränkung, Abgabe, Steuer, Import, Export
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40133456