Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1976Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 37
Die für die Arbeiten zur Erneuerung der Grenzzeichen und Instandsetzung der Staatsgrenze eingesetzten Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger werden bei der Überschreitung der Staatsgrenze für die jeweilige Dauer der Arbeiten mit gültigen, dem Genfer Abkommen für den Straßenverkehr vom 19. September 1949 entsprechenden Führerscheinen und Zulassungsscheinen ausgestattet werden.
Anmerkung
Abkommen über den Straßenverkehr samt Protokoll über Straßenverkehrszeichen-Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, BGBl. Nr. 222/1955.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006724
alte Dokumentnummer
N1196615013A