Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 29Artikel 4, Paragraph 29
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 29. (1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 42 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.Paragraph 29, (1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach Paragraph 25, Absatz eins, entspricht, mindestens aber 42 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 8.4 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1,für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach Paragraph 25, Absatz eins, entspricht, mindestens aber 8.4 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz eins,,
für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht, mindestens aber 21 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1.für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach Paragraph 25, Absatz eins, entspricht, mindestens aber 21 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz eins,
Schlagworte
Witwenpension, Waisenpension
Dokumentnummer
NOR12007576
Alte Dokumentnummer
N1197213151S