Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1995Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 29Artikel 4, Paragraph 29
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 29. (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten'' der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates'' tritt.Paragraph 29, (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt Paragraph 15, Absatz eins bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten'' der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates'' tritt.
(2)Absatz 2,Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 25 Abs. 1.Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach Paragraph 25, Absatz eins,
Schlagworte
Witwenpension, Waisenpension, Witwenversorgungsbezug
Dokumentnummer
NOR12015325
Alte Dokumentnummer
N1199544493J