Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 37Artikel 6, Paragraph 37
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v. H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v. H. des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen. Paragraph 37, Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H. des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v. H. dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v. H. des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht übersteigen.
Schlagworte
Rente, Pension
Dokumentnummer
NOR12007585
Alte Dokumentnummer
N1197213160S