Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 37Artikel 6, Paragraph 37
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 37. (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sichParagraph 37, (1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2 und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daßParagraph 4, Absatz 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Vierhundertachtzigstel, höchstens jedoch um 108 Vierhundertachtzigstel, zu kürzen ist.
(3)Absatz 3,Der Ruhebezug darf
80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und80% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht übersteigen und
50% dieses Bezuges nicht unterschreiten.
Anmerkung
ÜR: § 49 idF BGBl. Nr. 201/1996.
Schlagworte
Rente, Pension
Dokumentnummer
NOR12015860
Alte Dokumentnummer
N1199655121J