Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksabstimmungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1973Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (Paragraph 2, Absatz eins,) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2)Absatz 2,Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (Paragraph 6,) nur einmal eingetragen sein.
(3)Absatz 3,Für die Teilnahme an der Volkabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 3)Für die Teilnahme an der Volkabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 41, des Paragraph 42, Absatz eins, 2 und 4 und des Paragraph 43, der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Schlagworte
Volksabstimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12007716
Alte Dokumentnummer
N11973135890