Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Volksabstimmungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2)Absatz 2,Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (Paragraph 6,) nur einmal eingetragen sein.
(3)Absatz 3,Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2022
Dokumentnummer
NOR40245554