Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksabstimmungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1973Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Kreiswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumt für ihren Bereich festzustellen:
die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen auf “ja” lautenden Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen auf “nein” lautenden Stimmen.
(2)Absatz 2,Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des Paragraph 12, unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR12007724
alte Dokumentnummer
N11973135970