Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksabstimmungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumt für ihren Bereich festzustellen:
die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen auf “ja” lautenden Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen auf “nein” lautenden Stimmen.
(2)Absatz 2,Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des Paragraph 12, unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR12014501
Alte Dokumentnummer
N1199328054J