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§ 18 VAbstG

Fassungen
28.02.1973 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 79/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 1801.10.201131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 1801.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 1813.08.200330.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/2003
§ 1801.05.199312.08.2003 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 1828.02.197330.04.1993 BGBl. Nr. 79/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksabstimmungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

28.02.1973BGBl. Nr. 79/1973

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993danach: BGBl. Nr. 339/1993

Abkürzung

VAbstG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksabstimmung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß Paragraph 12, des Wählerevidenzgesetzes 1970 abgegolten sind. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
  2. Absatz 2,Ersatzfähig nach Absatz eins, sind Kosten, die für die Durchführung der Volksabstimmung unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Volksabstimmung stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstage beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb von vierzehn Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.
  5. Absatz 5,Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Absatz 3, bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

Anmerkung

vgl. § 2 F-VG 1948

Schlagworte

Kostentragung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR12007728

alte Dokumentnummer

N11973136020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/79/P18/NOR12007728