Rechtstracker.at

§ 18 VAbstG

Fassungen
01.05.1993 bis 12.08.2003 — BGBl. Nr. 339/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 1801.10.201131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 1801.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 1813.08.200330.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/2003
§ 1801.05.199312.08.2003 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 1828.02.197330.04.1993 BGBl. Nr. 79/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksabstimmungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 339/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2003danach: BGBl. I Nr. 54/2003

Abkürzung

VAbstG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksabstimmung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß Paragraph 12, des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.
  2. Absatz 2,Ersatzfähig nach Absatz eins, sind Kosten, die für die Durchführung der Volksabstimmung unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Volksabstimmung stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstage beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.
  4. Absatz 4,Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Absatz 3, bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

Anmerkung

vgl. § 2 F-VG 1948

Schlagworte

Kostentragung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR12014506

alte Dokumentnummer

N1199328059J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/79/P18/NOR12014506