Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
21.07.1973 bis 14.03.1990 — BGBl. Nr. 344/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016 · aufgehoben
§ 401.03.201031.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 401.01.200428.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 401.01.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 160/1998
§ 401.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 415.03.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 148/1990
§ 421.07.197314.03.1990 BGBl. Nr. 344/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.07.1973BGBl. Nr. 344/1973

Außerkrafttretensdatum

14.03.1990danach: BGBl. Nr. 148/1990

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Einem Einleitungsantrag (Muster Anlage 1), der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wird, sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster Anlage 2 anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
  3. Absatz 3,Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Absatz 2, erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes römisch drei dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Absatz 2, erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12007743

Alte Dokumentnummer

N11973136380

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P4/NOR12007743