Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1990Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Einem Einleitungsantrag (Muster Anlage 1), der gemäß § 3 Abs. 2 von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wird, sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster Anlage 2 anzuschließen.Einem Einleitungsantrag (Muster Anlage 1), der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wird, sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster Anlage 2 anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist und in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(3)Absatz 3,Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z 3)Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Absatz 2, erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes römisch drei dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Absatz 2, erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12013157
Alte Dokumentnummer
N1199010861H