Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und seine Identität glaubhaft zu machen, wobei die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden sind. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 8)Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und seine Identität glaubhaft zu machen, wobei die Vorschriften des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) (2)Absatz 2,Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz als stimmberechtigt (§ 6) eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4 Abs. 3), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmliste), in der auch die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 3 einzutragen sind, verwendet werden. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 8)Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz als stimmberechtigt (Paragraph 6,) eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (Paragraph 4, Absatz 3,), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmliste), in der auch die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, einzutragen sind, verwendet werden. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) (3)Absatz 3,Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12007746
Alte Dokumentnummer
N11973136440