Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
21.07.1973 bis 30.06.1989 — BGBl. Nr. 344/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.03.201031.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 1001.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 1001.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 1001.01.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 160/1998
§ 1001.05.199331.12.1998 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 1001.07.198930.04.1993 § → § BGBl. Nr. 355/1989
§ 1021.07.197330.06.1989 BGBl. Nr. 344/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.07.1973BGBl. Nr. 344/1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1989danach: BGBl. Nr. 355/1989

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und seine Identität glaubhaft zu machen, wobei die Vorschriften des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
  2. Absatz 2,Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz als stimmberechtigt (Paragraph 6,) eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (Paragraph 4, Absatz 3,), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmliste), in der auch die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, einzutragen sind, verwendet werden. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
  3. Absatz 3,Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12007746

Alte Dokumentnummer

N11973136440

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P10/NOR12007746