Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 339/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.03.201031.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 1001.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 1001.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 1001.01.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 160/1998
§ 1001.05.199331.12.1998 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 1001.07.198930.04.1993 § → § BGBl. Nr. 355/1989
§ 1021.07.197330.06.1989 BGBl. Nr. 344/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 339/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 160/1998

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz als stimmberechtigt (Paragraph 6,) eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (Paragraph 4, Absatz 3,), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmliste), in der auch die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, einzutragen sind, verwendet werden.
  3. Absatz 3,Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein des Stimmberechtigten von der Vollständigkeit und der Richtigkeit seiner Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12014481

Alte Dokumentnummer

N1199328034J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P10/NOR12014481