Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
14.12.1973 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 601/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.201431.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 115/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 401.03.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 401.01.200428.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 401.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 401.05.199331.12.2001 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 414.12.197330.04.1993 BGBl. Nr. 601/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.12.1973BGBl. Nr. 601/1973

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993danach: BGBl. Nr. 339/1993

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten in die Wählerevidenz oder die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten aus der Wählerevidenz begehren.
  2. Absatz 2,Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
  3. Absatz 3,Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten zum Gegenstande, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahl- und Stimmberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1), anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4,Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12007764

Alte Dokumentnummer

N11973137310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P4/NOR12007764