Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2004 bis 28.02.2010 — BGBl. I Nr. 90/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.201431.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 115/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 401.03.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 401.01.200428.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 401.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 401.05.199331.12.2001 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 414.12.197330.04.1993 BGBl. Nr. 601/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 90/2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010danach: BGBl. I Nr. 13/2010

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.
  2. Absatz 2,Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
  3. Absatz 3,Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4,Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Schlagworte

Wahlberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40045253

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P4/NOR40045253