Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wählerevidenzgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1973Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(2)Absatz 2,Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Anmerkung
vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG)
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007765
Alte Dokumentnummer
N11973137320