Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wählerevidenzgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2)Absatz 2,Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Anmerkung
1. vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG)
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR40152600