Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
§ 19.Paragraph 19,
Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950 auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist. Hält sich eine Person, gegen die nach Paragraph 5, 6, oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist Paragraph 11, AVG 1950 auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.
Schlagworte
Sachwalter, Kurator
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013
Dokumentnummer
NOR12007920
alte Dokumentnummer
N1197413052P