Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
§ 19.Paragraph 19,
Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist. Hält sich eine Person, gegen die nach Paragraph 5, 6, oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist Paragraph 11, AVG auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.
Schlagworte
Sachwalter, Kurator
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40154763