Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften
§ 22.Paragraph 22,
Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:
Verstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,Verstöße gegen die Paragraphen 4, 5, 6 und 10 Absatz 2, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
Verstöße gegen § 8 dem zuständigen Vermessungsamt,Verstöße gegen Paragraph 8, dem zuständigen Vermessungsamt,
alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Bauten und Technik undalle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach Paragraph 23, von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Bauten und Technik und
alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im § 9 genannten Art betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im Paragraph 9, genannten Art betreffen und nach Paragraph 23, von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013
Dokumentnummer
NOR12007923
alte Dokumentnummer
N1197413055P