Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften
§ 22.Paragraph 22,
Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:
Verstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,Verstöße gegen die Paragraphen 4, 5, 6 und 10 Absatz 2, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
Verstöße gegen § 8 dem zuständigen Vermessungsamt,Verstöße gegen Paragraph 8, dem zuständigen Vermessungsamt,
alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend undalle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach Paragraph 23, von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und
alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im § 9 genannten Art betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im Paragraph 9, genannten Art betreffen und nach Paragraph 23, von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40154765