Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
§ 25. Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen. Paragraph 25, Wer dem Paragraph 4, oder dem Paragraph 10, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Schlagworte
Freiheitsstrafe
Dokumentnummer
NOR12007926
Alte Dokumentnummer
N1197413058P