Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
§ 25.Paragraph 25,
Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen. Wer dem Paragraph 4, oder dem Paragraph 10, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Schlagworte
Freiheitsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR40021193