Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1974Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
11/01 Staatsgrenzgesetz
Text
§ 26.Paragraph 26,
Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre. Bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 23, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12007927
Alte Dokumentnummer
N1197413059P