Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1974Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die amtlichen Mitteilungen, die an die OEL oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der OEL abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.
(2)Absatz 2,Die OEL ist befugt, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
NOR12008023
Alte Dokumentnummer
N1197415043S