Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die amtlichen Mitteilungen, die an die OPEC oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der OPEC abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.
(2)Absatz 2,Die OPEC ist befugt, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR40121961