Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 123aArtikel 123 a
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 123a. (1) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Rechnungshofes hat nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu den in Absatz 1 angeführten Gegenständen jedesmal gehört zu werden.
Schlagworte
Rechnungshofpräsident, Rechnungshofvizepräsident, Budget, Ausschuß,
Rechnungshofbericht, Bundesrechnungsabschluß, Unterausschuß,
Geschäftsordnungsgesetz, Anhörungsrecht, Rederecht, Gegenstand
Dokumentnummer
NOR12008106
Alte Dokumentnummer
N1197512229T