Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 123aArtikel 123 a
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 123a. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Rechnungshofes hat nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu den in Abs. 1 angeführten Gegenständen jedes Mal gehört zu werden.Der Präsident des Rechnungshofes hat nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu den in Absatz eins, angeführten Gegenständen jedes Mal gehört zu werden.
Schlagworte
Rechnungshofpräsident, Rechnungshofbericht, Bundesrechnungsabschluß,
Bundesrechnugsabschluss, Budgetgesetz, Antrag, Ausschuß, Ausschuss,
Unterausschuß, Unterausschuss, Anhörungsrecht,
Geschäftsordnungsgesetz, Nationalratsausschuß,
Nationalratsausschuss, Rederecht, Gegenstand,
Verhandlungsgegenstand
Dokumentnummer
NOR40045830