Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Beachte
Abs. 1 u. 2: VerfassungsbestimmungAbsatz eins, u. 2: Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,In den Grenzabschnitten “Donau”, “Inn” und in dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe a erwähnten Teil des Grenzabschnittes “Salzach” sowie im Grenzabschnitt “Saalach” ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Grenzurkundenwerken enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt. Gleiches gilt für die Staatsgrenze in den Grenzabschnitten “Innwinkel” und “Saalach-Scheibelberg”, soweit sie dort in Gewässern verläuft.
(2)Absatz 2,Im Teil des Grenzabschnittes “Salzach” vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Einmündung der Saalach ist die Staatsgrenze ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der nach Artikel 3 Absatz 2 maßgeblichen Baukanten unbeweglich.
(3)Absatz 3,Soweit in den Grenzabschnitten “Dreieckmark-Dandlbachmündung” und “Scheibelberg-Bodensee” die Staatsgrenze durch die Mitte eines Wasserlaufes bestimmt wird, folgt sie dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes. Gleiches gilt für den Teil des Grenzabschnittes “Salzach” zwischen den Grenzrichtungssteinpaaren Nr. 45 und Nr. 44.
Schlagworte
Bach, Fluss, Grenzberichtigung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016
Dokumentnummer
NOR12008169
alte Dokumentnummer
N1197512601P