Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 126/2004Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Beachte
Abs. 1: VerfassungsbestimmungAbsatz eins :, Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,In den Grenzabschnitten „Donau“, „Inn“ und in dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe a erwähnten Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ sowie im Grenzabschnitt „Saalach“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Grenzurkundenwerken enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt. Gleiches gilt für die Staatsgrenze in den Grenzabschnitten „Innwinkel“ und „Saalach-Scheibelberg“, soweit sie dort in Gewässern verläuft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2004,)
(3)Absatz 3,Soweit in den Grenzabschnitten „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und „Scheibelberg-Bodensee“ die Staatsgrenze durch die Mitte eines Wasserlaufes bestimmt wird, folgt sie dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes.
Schlagworte
Bach, Fluss, Grenzberichtigung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181670