Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 51Paragraph 51
(1)Absatz eins,Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag während der Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.
(2)Absatz 2,Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind außerhalb der Sitzung während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlaßt.
(3)Absatz 3,Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.
(4)Absatz 4,Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
(5)Absatz 5,Das Protokoll wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt. Eine Vervielfältigung findet nicht statt, doch hat der Präsident in der auf die Genehmigung des Protokolls folgenden Sitzung darüber Mitteilung zu machen, ob gegen das Protokoll Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise wie er über diese entschieden hat.
Schlagworte
Parlamentarische Materialien
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12008342
Alte Dokumentnummer
N11975148740