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§ 51 GOG-NR

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2014 — BGBl. Nr. 720/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 5101.01.198931.12.2014 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 5101.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 720/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 99/2014

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 51

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag während der Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.
  2. Absatz 2,Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind außerhalb der Sitzung während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlaßt.
  3. Absatz 3,Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.
  4. Absatz 4,Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
  5. Absatz 5,Das Protokoll wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt. Eine Vervielfältigung findet nicht statt, doch hat der Präsident in der auf die Genehmigung des Protokolls folgenden Sitzung darüber Mitteilung zu machen, ob gegen das Protokoll Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise wie er über diese entschieden hat.
  6. Absatz 6,Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluß der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident auf Grund eines schriftlichen Verlangens von 20 Abgeordneten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige — sofort zu erhebende — Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.

Schlagworte

Parlamentarische Materialien

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012456

Alte Dokumentnummer

N1198810708F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P51/NOR12012456