Rechtstracker.at

§ 58 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute15.09.1996 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 5801.01.198914.09.1996 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 5801.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 720/1988

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 58

  1. Absatz eins,Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand das Wort zu erteilen.
  2. Absatz 2,Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Abgeordneten handelt; sie darf fünf Minuten nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Ausnahmsweise kann der Präsident nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008347

Alte Dokumentnummer

N11975148810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P58/NOR12008347