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§ 58 GOG-NR

Fassungen
01.01.1989 bis 14.09.1996 — BGBl. Nr. 720/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute15.09.1996 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 5801.01.198914.09.1996 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 5801.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 720/1988

Außerkrafttretensdatum

14.09.1996danach: BGBl. Nr. 438/1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand, das Wort zu erteilen.
  2. Absatz 2,Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen.
  3. Absatz 3,Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur durch einen Abgeordneten möglich, der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes gemäß Absatz 2, persönlich einbezogen wurde; er hat sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung zu beschränken.
  4. Absatz 4,Verstößt ein Redner gegen die Bestimmungen des Absatz 2, oder 3, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.
  5. Absatz 5,Eine tatsächliche Berichtigung sowie eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann diese Redezeit auf Ersuchen des Redners ausnahmsweise erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012463

Alte Dokumentnummer

N1198810715F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P58/NOR12012463